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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21.OVG   

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https://dejure.org/2022,22325
OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21.OVG (https://dejure.org/2022,22325)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.07.2022 - 1 C 10936/21.OVG (https://dejure.org/2022,22325)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 1 C 10936/21.OVG (https://dejure.org/2022,22325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB, § 34 Abs 4 S 2 BauGB, § 34 Abs 5 S 2 BauGB, § 34 Abs 5 S 4 BauGB
    Rechtmäßigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zur Abrundung eines Baugebietes; Einbeziehung einer Außenbereichsfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsflächen; Bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile; Baulücke; Bebauungszusammenhang; deklaratorische Wirkung; Einbeziehung; einzelne Außenbereichsflächen; Ergänzungssatzung; Gesamtnichtigkeit; Grünfläche; Innenbereich; ...

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsflächen; Bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile; Baulücke; Bebauungszusammenhang; deklaratorische Wirkung; Einbeziehung; einzelne Außenbereichsflächen; Ergänzungssatzung; Gesamtnichtigkeit; Grünfläche; Innenbereich; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einbeziehung einer Außenbereichsfläche von Satzungsermächtigung gedeckt?

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2018 - 8 C 11083/17

    Bebauungsplan; Einbeziehung einer Außenbereichsfläche mit der ausschließlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21
    Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche ist von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur gedeckt, wenn damit eine über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinausgehende und von dieser geprägten Bebauung ermöglicht werden soll (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 - 8 C 11083/17.OVG - vorliegend verneint für die Festsetzung einer privaten Grünfläche zur Sicherung privater Gärten und von Anlagen zur Hobbytierhaltung).

    Aus diesem Grunde muss sich die Prägung grundsätzlich auch auf alle vier Bebauungsmerkmale in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018 - 8 C 11083/17.OVG -, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Denn die Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen in erster Linie dazu dienen, die durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Prägung für eine zusätzliche Bebauung zu präzisieren (vgl. das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2018, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 8 C 11595/20

    Unwirksamkeit einer Ergänzungssatzung; Einbeziehung von Außenbereichsflächen in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21
    Der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer hat daher sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021 - 8 C 11595/20.OVG -, juris Rn. 18, m.w.N.).

    Denn aus den oben dargelegten Grundsätzen zum Ende des Bebauungszusammenhangs folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021, a.a.O., Rn 36, m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21
    Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist mithin lediglich deklaratorisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2010 - 4 CN 2/10 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 C 10936/21
    c) Der Bereich zwischen dem Wohnhaus "Am Rheinecker Garten 4" und dem Wohnhaus "Zum Heilbrunnen 1" war jedenfalls bis zum Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 27) nach Aktenlage insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - 10 D 279/20
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2012 - 2 D 103/10.NE -, juris Rn. 70; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Juli 2022 - 1 C 10936/21.OVG -, juris Rn. 34.
  • VG Potsdam, 17.02.2023 - 8 K 2432/18
    Insbesondere war infolge der - konstitutiv wirkenden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juli 2022 - 1 C 10936/21.OVG -, Rn. 27, juris) - Festsetzungen der auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Jahr 2016 erlassenen Ergänzungssatzung die nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, § 2 Abs. 1 Buchst. b BS für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche Vorteilslage eingetreten; denn die fragliche Grundstücksfläche lag seither im Innenbereich und war über den westlichen Bereich des Flurstücks an die öffentliche Schmutzwassereinrichtung angeschlossen, zumindest aber anschließbar.
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